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Steuerrecht
26.03.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Umsatzsteuerliche Organschaft – Haftung einer Organgesellschaft

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.2.2018 – 9 K 280/15 H(U), ECLI:DE:FGD:2018:0222.9K280.15H.U.00, wie folgt entschieden:

1. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten

2. Nach § 73 S. 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.

3. Die Organgesellschaft ist für die durch sie verursachten Umsatzsteuerschulden gemäß § 73 AO in Anspruch zu nehmen. Insofern erfährt die Inanspruchnahme bereits auf der Tatbestandsebene eine Einschränkung des Haftungsumfangs auf die Steuerschulden, „soweit“ die Organschaft zwischen ihnen von steuerlicher Bedeutung ist.

4. Anders als der BFH zur Haftung der körperschaftsteuerlichen Organschaft entschieden hat, ist die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen allen an der Organschaft beteiligten Gesellschaften von unmittelbarer steuerlicher Bedeutung, weil diese wie ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.

Dem Wortlaut des § 73 AO ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass unter Organgesellschaft in jedem Fall nur das „zweipersonale Organschaftsverhältnis“ zu verstehen ist. Der Wortlaut lässt zwanglos die Auslegung zu, dass eine organschaftliche Verbundenheit, jedenfalls vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG, auch über ein Tochter- und Enkelverhältnis die vom Gesetz vorausgesetzte steuerliche Bedeutung hat.

5. Deshalb handelt es sich bei der Auslegung und Anwendung des § 73 S. 1 AO jedenfalls im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft nicht um eine „rechtspolitische Frage“, sondern um eine wortlautorientierte Auslegung der Norm unter Einbeziehung des Normzwecks.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext BB-Online unter BBL2018-726-1

→ Das FG hat die Revision zugelassen.

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