OFD Frankfurt: Umsatzsteuerliche Behandlungen von Lieferungen in und aus einem Konsignationslager
Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 1 UStAE sieht vor, dass ein Lieferant, wenn er Waren zunächst in ein „Konsignationslager“ verbringt und der Abnehmer diese Waren aus dem Lager entnimmt, mehrere Steuertatbestände anzumelden haben soll: Eine Lieferung im Ursprungsland in Form des Verbringens (Art. 32, Art. 138 Abs. 2 Buchst. c MwSt-SystRL), einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. 2, 3d S. 1 UStG) und eine steuerpflichtige Lieferung im Inland (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb sollte für den Steuerausländer vollumfänglich als Vorsteuer abzugsfähig sein. Letztlich aber steht die aus Sicht der Finanzverwaltung generell zwingende Anknüpfung an den Übergang der Verfügungsmacht für die Bestimmung des Lieferorts einer Vereinfachung entgegen (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 7 UStAE).
Der BFH widerspricht dieser Auffassung: Lieferungen, bei denen bei Beginn der Versendung der spätere Abnehmer bereits feststeht und bei denen die Lagerung die Versendung nur für kurze Zeit unterbricht, gelten am Ort des Transportbeginns als ausgeführt (BFH, 20.10.2016 – V R 31/ 15). Der BFH hat klargestellt, dass er seine Rechtsprechung eng verstanden wissen möchte (BFH, 16.11.2016 – V R 1/16). Ob eine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer erfolge, sei allein danach zu beurteilen, ob ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Lieferer und Abnehmer erst nach Einlagerung der Waren geschlossen sei. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Abnehmer nicht von vornherein verpflichtet sei, die Waren abzunehmen und die Ware auch erst nach der Entnahme aus dem Lager zu bezahlen sei. Letztlich ist im anhand der Umstände des Einzelfalls und der vertraglichen Vereinbarungen zu klären, ob die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder nicht.
Mit ihrer Verfügung ordnet die OFD Frankfurt nunmehr an, dass bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidungen im Bundessteuerblatt Verfahren ausländischer Unternehmer gem. § 363 AO ruhend zu stellen sind.
OFD Frankfurt, Verfügung vom 23.2.2017 – S 7100a A – 004 – St 110
--> Zwarhaben einige EU-Mitgliedstaaten Vereinfachungsregelungen für Steuerausländer erlassen,die inländische Kunden über Konsignationslagerbeliefern. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (so auch die vorliegende Verfügung der OFD Frankfurt vom 23.2.2017) sind solche Vereinfachungsregelungen nicht durch die MwStSystRLgedeckt. Die deutsche Finanzverwaltung akzeptiertes aber, wenn deutsche Unternehmer, die – gestütztauf ausländische Vereinfachungsregelungen – keinen Deklarationspflichten unterworfen sind, gegenüber ihren ausländischen Unternehmerkundeneine deutsche steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen.