BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Integrationskursen gem. § 43 AufenthG
Das BMF hat im Schreiben vom3.3.2011 – IV D 3 – S 7180/10/10001 – dem UStAE vom 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 846, zuletzt geändert durch BMF, 2.3.2011– IVD3 – S 7160h/08/10001 –) folgenden Abs. 3a angefügt: „(3a) Maßnahmen nach § 43 AufenthG fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im Widerspruch stehen, sind nichtmehr anzuwenden.