FG Köln: Umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
Das FG Köln hat im Urteil vom 16.10.2012 – 8 K 2753/08 – entschieden (Hinweis d. Red.: Auszug aus den Gründen):
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-Id-Nr., so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Nach Verwaltungsauffassung setzt der Begriff der „Verwendung“ einer USt-Id-Nr. ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-Id-Nr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen. In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt werden. Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-Id-Nr. ist der Umsatzsteuerfestsetzung nur zu Grunde zu legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist (Abschnitt 42c Abs. 3 UStR 2008). Aber selbst wenn eine solche „Verwendung“ der USt-Id-Nr. ursprünglich nicht stattgefunden haben sollte, ist der Senat der Auffassung, dass eine solche Verwendung auch nachträglich möglich ist und diese nachträgliche Verwendung materiell zurückwirkt.
(Quelle: www.fg-koeln.nrw.de)
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