FG Münster: Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.1.2014 – 15 K 4674/10 U - entschieden: 1. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind wegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der MwSt-Systemrichtlinie auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht von einer in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtung, sondern von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden. Entscheidend ist, dass die Kosten für die Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar sind. 2. Von der Steuerbefreiung erfasst sind auch die als unselbstständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen erbrachten Bürotätigkeiten. Das FG hat die Revision zugelassen.