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Steuerrecht
01.08.2008
Steuerrecht
BFH: Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach Gemeinschaftsrecht

Mit Urteil vom 3.4.2008 – V R 74/071 – hat der BFH entschieden, dass die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt (sog. Greenfee) nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/ EWG steuerfrei sein kann. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der RL 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen. Unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 21.3.2002 Rs. C- 174/00, Kennemer Golf & Country Club (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95) machte der Kläger mit Erfolg die Steuerfreiheit der erbrachten Leistungen geltend. Hingegen kam eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 nicht in Betracht, weil die Nutzungsüberlassung der Golfbälle und der Golfanlage keine sportliche Veranstaltung ist.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1703-3

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