BMF: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern
Das BMF entscheidet mit Schreiben vom 17.1.2017 – III C 3 – S 7168/0 :002 - wie folgt:
Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem„Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt (BFH, 24.9.2015 – V R 30/14). Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.
Mit dem vorliegenden Schreiben ändert das BMF Abschn. 4.12.9 Abs. 1 und Abschn. 12.6UStAE entsprechend.
Volltext des Schreibens unter: BBL2017-214-5