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Steuerrecht
01.02.2017
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Das BMF teilt mit Schreiben vom 23.1.2017 – III C 3 – S 7181/13/10001 - wie folgt mit:

Mit Urteil vom 26.11.2014 – XI R 25/13 (BFH/NV 2015, S531), hat der BFH entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Damit bestätigt der BFH seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl. BFH, 28.9.2000 – V R 26/99, BStBl. II 2001, 691; vom 30.7.2008 – V R 66/06, BStBl. II 2010, 507), wonach die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG dann zu verneinen ist, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden. Die nach der unionsrechtlich maßgeblichen Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, welche u. a. in § 4 Nr. 23 UStG in nationales Recht umgesetzt wird, erforderliche Anerkennung einer Einrichtung kann nach der Rechtsprechung insbesondere aus der Kostenübernahme oder aus einer formalen Anerkennung durch staatliche Einrichtungen abgeleitet werden. Daher ändert das BMFAbschn. 4.23.1 UStAE entsprechend.
 

Volltext unter: BBL2017-278-4

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