EuGH: Umsatzsteuerbefreiung für internationalen Charterflugverkehr bei Nutzungsüberlassung
Der EuGH hat im Urteil vom 19.7.2012 – C-33/11 – entschieden: Der Begriff „entgeltlicher internationaler Verkehr“ i. S. v. Art. 15 Nr. 6 der Sechsten RL 77/388/EWG in der durch die RL 92/111/ EWG des Rates vom 14.12.1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auch internationale Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen einschließt.
Art. 15 Nr. 6 der Sechsten RL 77/388 in der durch die RL 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den „Luftfahrtgesellschaften …, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“, im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern das betreffende Luftfahrzeug zum Zweck der ausschließlichen Nutzung durch eine solche Gesellschaft erwirbt.
Die Tatsache, dass der Erwerber des Luftfahrzeugs die Kosten für dessen Benutzung auf eine Privatperson abwälzt, die sein Anteilseigner ist und die dieses Luftfahrzeug hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wobei die Luftfahrtgesellschaft auch die Möglichkeit hat, es für andere Flüge einzusetzen – ist nicht geeignet, die Antwort auf die zweite Frage zu ändern.
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