BFH: Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste
Im Urteil vom 30.7.2008 – XI R 61/07 – hat der BFH wie folgt entschieden: Ist der ambulante Pflegedienst als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, ist er mit seinen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit (so schon BFH, 22.4.2004 – V R 1/98). Diese Steuerbefreiung erweitert der BFH nunmehr auf Umsätze, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe i.S.d. § 38 SGB V durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der haushaltsführende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht fähig ist. Der BFH stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH (9.2.2006 – C-415/04, Slg. 2006 I-1385). Danach wird die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändern müssen, wonach nur solche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2431-2