EuGH (Schlussanträge): Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze betr. Luftfahrzeuge
Der Generalanwalt beim EuGH Cruz Villalón hat am 26.4.2012 in der Rechtssache C-33/11, A, folgende Schlussanträge gestellt: Art. 15 Nr. 6 der Sechsten RL ist dahin auszulegen, dass unter „Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“ auch Geschäftsfluggesellschaften fallen, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Charterflugverkehr für den Bedarf von Unternehmen und Privatpersonen tätig sind. Art. 15 Nr. 6 der Sechsten RL ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nicht nur für Lieferungen von Luftfahrzeugen gilt, die unmittelbar an Luftfahrtgesellschaften, diehauptsächlichimentgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, bewirkt werden, sondern auch für die Lieferung von Luftfahrzeugen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht selbst im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, aber das Luftfahrzeug einer Luftfahrtgesellschaft zur Nutzung überlassen, die in diesem Bereich tätig ist. Die Tatsache, dass die Eigentümerin der Luftfahrzeuge die Rechnung für die Benutzung der Luftfahrzeuge an eine Privatperson weitergibt, die Anteilseigner der Eigentümerin ist und die erworbenen Luftfahrzeuge hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, ändert, auch wenn man berücksichtigt, dass die Fluggesellschaft die Luftfahrzeuge auch für andere Flüge einsetzen konnte, nichts an der Antwort auf die zweite Vorlagefrage, sofern nicht anhand dieser Umstände erkennbar wird, dass das Flugzeug in Wirklichkeit nicht der wirtschaftlichen Nutzung durch die Luftfahrtgesellschaft dient, sondern allein der privaten Nutzung durch eine natürliche oder juristische Person. Dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Volltext derAntr.: // BB-ONLINE BBL2012-1188-3 unter www.betriebs-berater.de