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Steuerrecht
23.02.2011
Steuerrecht
BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste

Der BFH hat mit Urteil vom 1.12.2010 – XI R 46/ 08 – entschieden: Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i. S. v. § 23 UStDV gehörender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/ 388/EWG berufen. Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung nicht.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer – inzwischen für den 10.3.2011 angekündigten – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-534-2

(PM BFH vom 23.2.2011)

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