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Steuerrecht
01.08.2012
Steuerrecht
BFH: Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus? – EuGH-Vorlage

Der BFH hat mit dem Beschluss vom 15.5.2012 – V R 19/11 – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser soll klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an. Der BFH stellt dem EuGH daher folgende Fragen zum Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG: 1. Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handeln? 2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt? 3. Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, sondern nach Buchst. c dieser Bestimmung steuerfrei ist? Nicht streitig ist demgegenber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Der Streitfall betrifft auch nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Krankenhausapotheken.
(Quelle: PM BFH vom 1.8.2012)
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-1953-1 unter www.betriebs-berater.de

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