BFH: Umsatzsteuerbefreiter Behindertenfahrdienst
Der BFH hat imUrteil vom 15.9.2011 - V R 16/11 -
entschieden: Die Leistungen eines Mitglieds eines
Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten
Personenkreis auch dann unmittelbar i. S. v. § 4
Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen
ohne Zwischenschaltung Dritter an
Menschen mit Behinderung erbringt und dabei
aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenenVertrages
tätigwird.FürdieSteuerfreiheit
nach § 4 Nr. 18 UStG kommt es nicht auf die
Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-153-3