BGH: Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale
Der BGH hat im Urteil vom 6.4.2011 - IV ZR 232/08 - entschieden: Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer gem. § 10 Abs. 1 UStG; es liegt kein durchlaufender Posten i. S. von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt daher zur Vergesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer zu erstatten hat (§§ 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002).
(Quelle: BGH)