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Steuerrecht
21.10.2013
Steuerrecht
FG Münster: Umsatzsteuer – Bemessungsgrundlage für Abgabe von Mittagessen an Arbeitnehmer

Das FG Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 5.8.2013 – 5 K 3191/10 U - entschieden: Bei Abgabe von Mittagessen an Arbeitnehmer in einer Kantine des Arbeitgebers, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, stellen die Leistungen des Arbeitgebers in Form der Abgabe von Mittagsmahlzeiten sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG dar. Den Arbeitnehmern wirdmit der Essensabgabe in der Kantine eine organisatorischeGesamtheitzurVerfügunggestellt, die durch eine Reihe von Vorgängen gezeichnet ist, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln bestand, während die DienstleistungenbeiWeitemüberwogen( vonderZubereitung des Essens bis hin zur Darreichungsform der Mahlzeiten sowie der Zurverfügungstellung von Mobiliar und Geschirr). Dass der Arbeitgeber die Leistungen nicht selbst, sondern durch einen Unternehmer erbringen lässt, ist für die Beurteilung des Leistungsaustauschverhältnisses zu den Arbeitnehmern unerheblich. Allein der ArbeitgeberstehtinvertraglicherBeziehungzudiesemUnternehmer, nicht aber die Arbeitnehmer des Arbeitgebers. Die Umsätze des Arbeitgebers, hier in Form der Essensabgabe an die Arbeitnehmer, bemessen sich weder nach dem von den Arbeitnehmern aufgewendeten Entgelt noch nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben (sog. Mindestbemessungsgrundlage). Die Umsätze sind vielmehr in Höhe des zwischen diesen Beträgen liegenden marktüblichen Entgelts zu versteuern.
Volltext:BB-ONLINE BBL2013-2581-6 unter www.betriebs-berater.de
(Quelle: PM FG Münster vom 15.10.2013) Das FG hat die Revision zugelassen.

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