EuGH: Umsatzsteuer – Abzug zuvor pauschal gezahlter Steuer
Der EuGH hat im Urteil vom 16.2.2012 – C-594/10, Van Laarhoven, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden entschieden:
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten RL 77/388/EWG in der durch die RL 95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 geänderten Fassung ist i. V. m. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten RL dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, die einen Steuerpflichtigen, dessen Fahrzeuge sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, zunächst berechtigt, die entrichtete Vorsteuer sofort und vollständig abzuziehen, aber sodann in Bezug auf die private Verwendung dieser Fahrzeuge eine jährliche Besteuerung vorsieht, die sich für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der für ein bestimmtes Veranlagungsjahr geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine Methode der pauschalen Berechnung der mit einer solchen Verwendung verbundenen Ausgaben stützt, die dem tatsächlichen Umfang dieser Verwendung nicht angemessen Rechnung trägt.
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