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Steuerrecht
31.07.2017
Steuerrecht
BMF: Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Veröffentlichung der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG

BMF, Schreiben vom 27.7.2017 – III C 2 – S 7106/0 :002

Mit den Urteilen vom 20.8.2009 – V R 70/05, vom 17.3.2010 – XI R 17/08, vom 15.4.2010 – V R 10/09, vom 2.3.2011 – XI R 65/07, vom 10.11.2011 – V R 41/10, vom 1.12.2011 – V R 1/11, vom 13.3.2014 – V R 5/13, vom 5.11.2014 – XI R 42/12 und vom 10.2.2016 – XI R 26/13 hat der BFH zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Abs. 3 S. 1 UStG unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 5 der RL 77/388/EWG bzw. Art. 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der ab 1.1.2017 anwendbar ist.

Für vor dem 1.1.2017 ausgeführte Leistungen ist die bisher zu § 2 Abs. 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschn. 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.

Dies gilt entsprechend, solange § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung infolge einer wirksamen Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG auf nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden ist.

Die Urteile sowie das EuGH-Urteil vom 4.6.2009 – C – 102/08, SALIX, werden zeitgleich mit dem BMF-Schreiben im BStBl. veröffentlicht.

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