BFH: Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
Der BFH hat durch Urteil vom3.12.2009–VIR 4/08 – entschieden: Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durchUmrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurseumzurechnen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-665-1