BFH: Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn
Der BFH hat am 7.5.2009 in gleich vier Urteilen zu der Frage Stellung genommen, ob Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn anzusehen sind.
- Im Urteil VI R 8/07 hat er das für solche Zahlungen bejaht, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen. Sie führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einemAnspruch auf Versorgung führt.
- Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiterversicherter Arbeitnehmer statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des EStG tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn.
- In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.
Volltext der Urteile: // BB-ONLINE BBL2009-1611-1, BBL2009-1611-2, BBL2009-1611-3 und BBL2009-1611-4