FG Baden-Württemberg: Umgliederung der Teilbeträge des vEK bei Einführung des Halbeinkünfteverfahrens - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 36 KStG durch das JStG 2010
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.6.2014 - 6 K 1380/12 - wie folgt entschieden. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die durch das JStG 2010 geschaffene Neuregelung der in § 36 KStG n. F. enthaltenen Vorschriften zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK und zu deren Überführung in ein Körperschaftsteuerguthaben mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. § 36 Abs. 4 KStG i. d. F des JStG 2010 verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG (ebenso auch BFH in BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983). Es besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG).
--> Hinweis der Redaktion: Das FG hat die Revision im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. I R 86/12 anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG München in EFG 2013, 398 zugelassen.
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