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Steuerrecht
02.01.2019
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 1 K 1458/18 - entschieden:

Das FG differenziert nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall:

1. Ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort ist Unternehmer mit Vorsteuerabzug, soweit er ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt.

2. Er ist kein Unternehmer, soweit er Leistungen an seine Kurgäste ausführt:

Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und -anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z. B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, sind frei und unentgeltlich zugänglich.

Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

3. Die Höhe der Kurtaxe orientiert sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur.

4. Es fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“.

5. Die öffentlichen Einrichtungen sind dem Allgemeingebrauch gewidmet. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage dienen allgemeinen Zwecken wie der Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels.

(Leitsätze der Redaktion)

(S. auch FG Baden-Württemberg, PM 18/2018 vom 6.12.2018)

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