BFH: Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs
Der BFH hat im Urteil vom 13.12.2011 – VII R 73/10 – entschieden: Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom kann nur dann gewährt werden, wenn die Verwendung des Stroms mit der Stromerzeugung in einem engen Zusammenhang steht und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, um den Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten. Für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen kommt eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-669-3 unter www.betriebs-berater.de