BFH: Umfang der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO
Der BFH hat im Urteil vom 22.11.2011 – VII R 63/ 10 – entschieden: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z. B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.
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