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Steuerrecht
24.01.2014
Steuerrecht
FG Köln: Umfang der Ermittlungspflicht des FA bei Auslandssachverhalten

Das FG Köln hat mit Urteil vom 23.10.2013 - 4 K 1589/10 - wie folgt entschieden:
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dann entgegen, wenn dem FA Tatsachen aufgrund einer Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben sind, der Steuerpflichtige seinerseits aber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Steuererklärungspflicht nach §§ 90, 149 ff. AO, in zumutbarer Weise erfüllt hat. Eine Ermittlungspflichtverletzung des FA bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft.
2. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt, ist das FA bei Auslandssachverhalten unter Umständen verpflichtet, zur weiteren Aufklärung das BZSt einzuschalten und den Steuerpflichtigen gemäß § 160 AO zur Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers aufzufordern.
3. Die Revision war zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Frage des Umfangs der Pflichtenkreise von Steuerpflichtigen und FA bei zu einem Benennungsverlangen gemäß § 160 AO Anlass gebenden Auslandssachverhalt zuzulassen.

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