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Steuerrecht
16.03.2011
Steuerrecht
EuGH: USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

Der EuGH hat im Urteil vom 10.3.2011 – C-497/ 09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a., entschieden: Die Art. 5 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen, dass – die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder-wagen oder inKino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nichtüberwiegen; – die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-725-1 unterwww.betriebs-berater.de
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-725-1 unter www.betriebs-berater.de
(PM EuGH vom 10.3.2011)

--> Hierzu erscheint in Kürze ein Kommentar von Klöttschen.

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