FG Schleswig-Holstein: USt-Bemessungsgrundlage bei nur allgemeiner Finanzierung des Abnehmers bezweckenden Zuwendung
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.11.2012 - 4 K 184/08 - wie folgt entschieden: Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle eines nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor. Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 1/13 anhängig.
(Quelle: PM FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2013)
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