BFH: USt-Bemessungsgrundlage bei Rückgewähr vereinnahmter Anzahlungen
Der BFH hat im Urteil vom 2.9.2010 - V R 34/09 - entschieden: Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil vom 18.9.2008 - V R 56/06, BStBl. II 2009, 250, entgegen BFH-Urteil vom 24.8.1995 - V R 55/94, BStBl. II 1995, 808, BB 1995, 2461). Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BStBl. II 2009, 250, entgegen BFH-Beschluss vom 20.8.1999 - V B 74/99, BFH/NV 2000, 243).
Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2011-86-1
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