BFH: USt – Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung
Mit Urteil vom 29.5.2008 – V R 12/07 – hat der BFH entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.2.2008 – XI R 50/07 –, BFH/NV 2008, 1086). Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar sind. Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern mit einem Schriftzug versehene Berufskleidung überlassen, die Arbeitnehmer wurden monatlich mit 40 Euro an den Gesamtkosten beteiligt. Die tatsächlichen Kosten waren wesentlich höher. Der BFH gab der Klage, mit der die Klägerin die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf die Höhe der tatsächlich von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen begehrte, statt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1871-3