BStBK: Thesenpapier zur Selbsveranlagung
Die BStBK positionierte sich auf dem DWS-Symposium am 1. Dezember 2014 frühzeitig zu der Frage der Selbstveranlagung. Anlass dazu gab das kürzlich veröffentlichte Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“.
Wesentliche Forderungen der BStBK sind:
Kein Übergang zum Selbstveranlagungssystem angelsächsischer Prägung.
Ein Übergang zu einer Selbstveranlagung, wie es sie beispielsweise in den USA gibt, würde einen grundlegenden Wechsel des Steuerregimes darstellen. Das Verhältnis zwischen Steuerverwaltung und Steuerbürger und die Rechtskultur des angelsächsischen Raums weichen von deutschen Rechtsgrundsätzen (Amtsermittlungsgrundsatz, Nettoprinzip) ab. Von einer Übertragung einzelner Systemelemente in ein ganz anderes Gemeinwesen rät die BStBK ab.
Keine Verschärfung von Sanktionen.
Die bestehenden Selbstveranlagungsverfahren ziehen mitunter weitreichende, harte Sanktionen nach sich. Sie sind im aktuellen deutschen Steuersystem unverhältnismäßig. Die BStBK appelliert, dem Steuerbürger nicht die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit seiner Steuererklärung aufzuerlegen.
Amtsermittlungsgrundsatz muss erhalten bleiben.
Hoheitliche Aufgaben wie angemessene Kontrollen müssen weiterhin von der Steuerverwaltung wahrgenommen werden. Sie sind nötig, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Die BStBK regt an, die Beweislast nicht allein bei dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Nachweis eines gesetzwidrigen Verhaltens muss durch die Finanzverwaltung geführt werden.
Von der Finanzverwaltung abweichende Auffassung muss möglich bleiben.
Die Praxis der Selbstveranlagung in den USA tendiert dazu, Steuern in erster Linie verwaltungs- und weniger gesetzeskonform zu erklären. Eine eigene, abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, ist mit erheblichen Risiken behaftet. Die BStBK lehnt eine Entwicklung in diese Richtung nachdrücklich ab. Als Organe der Steuerrechtspflege sind die Steuerberater an Recht und Gesetz gebunden; keinesfalls sind sie Handlanger der Finanzverwaltung.
Umgestaltung der Körperschaftsteuer und der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags in eine Anmeldesteuer sind auch ohne grundsätzlichen Wechsel des Steuerregimes möglich.
Die BStBK steht Anpassungen im Rahmen des bestehenden Steuerregimes offen gegenüber.
(PM vom 4.12.2014)