Entscheidung BFH: Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
Mit Urteil vom 29.5.2008 – VI R 11/07 – hat der BFH entschieden, dass die Beurteilung, ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer anzusehen sind, von einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale und vom Gesamtbild der Verhältnisse abhängt. Die Würdigung des FG, die fraglichen Telefoninterviewer seien als Arbeitnehmer anzusehen, ließ keinen Rechtsfehler erkennen, so dass der BFH die Entscheidung der Vorinstanz insoweit bestätigte. Auch die Entscheidung, den Arbeitgeber als LSt-Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, war nicht zu beanstanden: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers über die Arbeitnehmerstellung seiner „freien Mitarbeiter“ liegt regelmäßig nicht vor, wenn dieser die Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, davon jedoch keinen Gebrauch macht. Revisionsrechtlich zu beanstanden war aber die Schätzung. Auch bei Schätzung der LSt- Haftungsschuld sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 S. 2 AO kann nicht durch pauschale Abschläge auf die Haftungsschuld geheilt werden. Vorliegend beanstandete der BFH u. a. die unterschiedslose Anwendung der LSt-Klasse VI auf alle Arbeitnehmer sowie die pauschalierte Berechnung der LSt unter Anwendung durchschnittlicher Steuersätze.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1759-1