BFH: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18 – Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildungsgängen, die eine Berufstätigkeit voraussetzen
Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2020 – III R 62/18 – wie folgt entschieden:
NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine Ausbildung zum Fachwirt und anschließend ein Studium aufnimmt, welche jeweils eine vor Beginn des Ausbildungsganges absolvierte Zeit der Berufstätigkeit voraussetzen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2020-1429-3