BFH: Tatsächliche Verständigung kein Verwaltungsakt – Subsidiarität der auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichteten Feststellungsklage
Der BFH hat mit einem Urteil vom 12.6.2017 – III B 144/16 ECLI:DE:BFH:2017:B.120617.IIIB144.16.0 – wie folgt entschieden:
1. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft.
2. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar.
3. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das Finanzamt diesen als unzulässig verwirft.
(Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2133-5