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Steuerrecht
05.05.2014
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Tarifierung eines ACE-Getränks – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Das FG Baden-Württemberg hat mit Entscheidung vom 25.2.2014 - 11 K 2688/10 - wie folgt entschieden:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12 % aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 1000 der KombiniertenNomenklatur einzureihen?
2. Wenn die erste Frage verneint wird: Handelt es sich bei einem solchen Getränk um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Codenummer 2202 9010 11 TARIC? 3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden: Handeltes sichbei einemsolchen Produktumeine Ware der Codenummer2202 9010 19 TARIC?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

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