BFH: Tarifbegünstigung für geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen
Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI R 62/05 - hat der BFH entschieden, dass die aus der Ausübung von Aktienoptionen resultierenden geldwerten Vorteile auch nach der ab 1999 geltenden Fassung des § 34 Abs. 1 EStG als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Anreizlohn) tarifbegünstigt sind. Voraussetzung ist, dass die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456). Unschädlich ist es, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt wurden und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-359-3