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Steuerrecht
02.12.2016
Steuerrecht
BMF: Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes

Das BMF hat am 2.12.2016 in seinem Schreiben III C 2 – S 7242-a/16/10002 veröffentlicht:

Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7

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