EuGH : Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.1.2017 – C-344/15, National Roads Authority – wie folgt entschieden:
Art. 13Abs. 1 Unterabs.2 der Richtlinie2006/112/EG des Rates vom28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Zugang zu einer Straße gegen Zahlung einer Maut zu gewähren, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht als mit den privaten Betreibern im Wettbewerb stehend anzusehen ist, die Mautgebühren auf anderen mautpflichtigen Straßen gemäß einem Vertrag mit der betreffenden Einrichtung des öffentlichen Rechts nach nationalen Rechtsvorschriftenerheben.
Volltext unter BBL2017-213-3