BFH: Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren bindend
Der BFH hat mit Urteil vom 17.9.2019 – VII R 5/18 – wie folgt entschieden:
1. Ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren
Bindungswirkung entfalten.
2. Die Eintragung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt u. a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil.
Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine „Veräußerung“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-86-4