BFH: Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren
Mit Urteil vom 10.10.2007 - VII R 49/06 - hat der BFH entschieden, dass der Fahrer eines Lastzuges Waren im Sinne des TabStG auch dann in das Steuergebiet „verbringt" und damit Steuerschuldner nach § 19 Satz 2 TabStG wird, wenn die Waren ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckt worden sind. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger einen LKW-Transport mit Möbeln von Polen nach Hannover durchgeführt. In den in Polen verladenen Möbeln waren, was der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht wusste, rund 8000 Stangen Zigaretten aus dem freien Verkehr Polens versteckt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-359-1