FG Münster: Stückzinsen aus Altanleihen steuerpflichtig
Das FG Münster hat im Urteil vom 2.8.2012 – 2 K 3644/10 E – entschieden: Auch Stückzinsen aus sog. Altanleihen, d. h. aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sind zu versteuern. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt. Zwar hatte der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde aber nicht eingelegt. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
(Quelle: PM FG Münster vom 15.10.2012)
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