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Steuerrecht
11.11.2013
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Streit um Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern geht in die nächste Runde

Wie der BFH mit Urteil vom28.8.2013 – XI R 4/11 – entschieden hat, kann ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungenvon Spielervermittlern nur abziehen, wenn der Verein – und nicht ausschließlich der betreffende Spieler – Empfänger der Leistungen ist. Der klagende Bundesligaverein begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern. Diesen hat das FA unter Hinweis auf den fehlenden Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein versagt. Das FG Düsseldorf hat der dagegengerichteten Klage des Vereins mit Urteil vom29.10.2011 – 1 K 4206/08 U – stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüberdemVerein erbracht haben.
Hingegen sieht der BFH gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben. Soweit der Verein die Leistungen der Spielervermittler an die Spieler vergütet haben sollte, stünde ihm kein Vorsteuerabzug zu. Der BFH hat daher den Rechtsstreit an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang insbesondere die zwischen Spielern und Spielervermittlern abgeschlossenen Managementverträge überprüfen und ggf. auch die Spieler und Spielervermittler als Zeugen vernehmen. Der Ausgang des Rechtsstreits dürfte über den Streitfall hinaus Bedeutung haben.
(PM FG Düsseldorf vom 28.10.2013)

--> Zum Thema vgl. auch Becker, BB 2012, 3046, zu BFH, 22.2.2012 – X R 14/10.

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