BFH: Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
Der BFH hat mit Urteil vom 1.10.2014 – II R 6/13 - wie folgt entschieden:
1. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt.
2. Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben.
3. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.