BMF: Stiftungen - Abstandnahme beim Kapitalertragsteuerabzug
Das BMF hat durch Schreiben vom 16.8.2011 - IV C 1 - S 2404/10/10005 - bekannt gemacht: Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme beim Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen Folgendes: Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Stiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es - abweichend von § 44a Absatz 6 EStG - für die Anwendung des § 44a Abs. 4, 7 und 10 S. 1 Nr. 3 EStG sowie des § 44b Abs. 6 i. V. m. § 44a Abs. 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2010 zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden.