FG Münster: Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG
Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.2.2020 – 4 K 794/19 F - entschieden:
1. Zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 wird kein ausgleichsfähiger Verlust und kein verrechenbarer Verlust i. S. d. § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EStG aus dem Betrieb des „Verwaltungsmodells I, BHKW 1 und 2, festgestellt, da kein Steuerstundungsmodell vorliegt.
2. Das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b Abs. 2 S. 1 EStG erfordert, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
3. Ob ein derartiges Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)