BFH: Steuerschuldnerschaft bei sog. „Bauleistungen“ – Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013 - V R 37/10 - wie folgt entschieden:
1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenenWerklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.
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