FG Hessen: Steuerschuldnerschaft bei Lieferung betriebsbereiter Photovoltaikanlagen
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 26.9.2013 - 1 K 2198/11 - wie folgt entschieden: Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet dieser Unternehmer nach den Vorschriften der sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer. Bei der Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen handele es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden.
--> Das FG hat die Revision zugelassen – Az. beim BFH: XI R 3/14.