BFH: Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und Verwaltungsleistungen eines eingetragenen Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine
Der BFH hat im Urteil vom29.1.2009 – V R 46/06 – zu der Frage Stellung genommen, ob ein eingetragener Verein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört, mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine Leistungen erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993 unterliegen. Der BFH urteilt, dass § 68 Nr. 2 Buchst. b AO seinem Sinn und Zweck nach nur Einrichtungen umfasst, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind. Im entschiedenen Fall kam daher der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-803-1