FG Rheinland-Pfalz: Steuersatz bei Betreiben eines Partyservices
Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 12.5.2011 – 6 K 1649/09 – entschieden: Betreiben Ehegatten einen Partyservice, ist für die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden. Betreibt einer von ihnen die Speisenlieferung und der andere die Gestellung von Besteck und Tellern, betreiben sie getrennte Unternehmen; für die Speisenlieferung kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung, für die Gestellung von Besteck und Tellern der ermäßigte Steuersatz.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2326-2 unter www.betriebs-berater.de
--> Vgl. auch BFH vom 30.6.2011 – V R 18/10 und V R 35/08 –, Leitsätze in BB 2011, 2133; dazu erscheint in Kürze ein BB-Kommentar von Gierlich.