FG Köln: Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.9.2018 – 6 K 814/16 – wie folgt entschieden:
1. Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer.
2. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten – z.B. an einen Versicherer – erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat; davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, ein nicht entziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.
3. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot und damit eine Verfassungswidrigkeit liegt vor, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das der Schematisierung zu Grunde liegende normale Maß hinausgehen. Ein Steuerpflichtiger darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Steuer oder zu einer Steuerleistung, die erdrosselnde Wirkung entfaltet, herangezogen werden
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2018-2837-1
→ Das FG hat die Revision zugelassen.