BFH: Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Der BFH hat durch Urteil vom 24.11.2009 – VIII R 29/07 – entschieden: Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetztwerden, auf einKontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbuchtwerden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, fürwelches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereitswegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-729-5